Stand 11. September 2025
Präambel
Die „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln“ hat sich zur Aufgabe gemacht, den Hinterbliebenen ihrer Mitglieder im Sterbefall einen einmaligen Zuschuss zu den Beerdigungskosten zu zahlen. Dies dient der Förderung des Gemeinschafts- und Kameradschaftssinnes innerhalb der Feuerwehr Köln. Diese Satzung regelt wie folgt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln e.V.“ und hat den Sitz in Köln.
Er ist unter der Nummer VR 12404 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es:
- eine einmalige Beihilfe an den / die hinterbliebene*n Ehepartner*in oder den aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückgebliebenen Lebenspartner*in des verstorbenen Mitgliedes zu zahlen.
- eine einmalige Beihilfe an das Mitglied bei Ableben des / der Ehepartner*in bzw. des / der Lebenspartner*in aus einer eheähnlichen Gemeinschaft zu zahlen.
- eine einmalige Beihilfe an unverheiratete Mitglieder beim Ableben eines Elternteils zu zahlen und die nicht in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 fallen.
- eine einmalige Beihilfe an die unmittelbar Hinterbliebenen des / der unverheirateten, verstorbene*n Mitgliedes zu zahlen, wenn diese*r sich nach dem Ableben um die rechtlichen Angelegenheiten des / der Verstorbenen kümmert und nicht in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 erfasst ist und somit fremder Alleinerbe ist und sich durch Erbschein legitimieren kann.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine einmalige oder kurzfristige entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Dauerschuldverhältnisse von einer Dauer über einem Jahr gegenüber Dritten -als Personalkosten- sind immer von der Delegiertenversammlung zu entscheiden. Diese sind der Delegiertenversammlung spätestens ein Jahr nach Abschluss eines solchen (Dienst- oder Anstellungs-)Vertrages zur Entscheidung vorzulegen. Über bezahlte Personalangelegenheiten bei einer Vertragsdauer von über einem Jahr entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit, nicht jedoch über die Höhe der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Vergütung. Hier entscheidet der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln e.V. können werden:
- Angehörige der Berufsfeuerwehr Köln
- Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Köln
- Angehörige der Pflichtfeuerwehr Köln
- Angehörige von Betriebsfeuerwehren welche im Stadtgebiet Köln ansässig sind
- Angehörige von Werkfeuerwehren welche im Stadtgebiet Köln ansässig sind
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag den / der Bewerber*innen schriftlich mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung eingelegt werden.
(3) Die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 ist ab dem 18. Lebensjahr bis zum 50. Lebensjahr möglich. Ältere Feuerwehrangehörige können auf besonderen Antrag in den Verein aufgenommen werden.
(4) Der / die hinterbliebene Ehepartner*in oder den aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines verstorbenen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft für sich weiter erhalten, wenn er / sie innerhalb von acht Wochen nach dem Ableben des verstorbenen Mitglieds einen schriftlichen Antrag zwecks weiterer Mitgliedschaft an den geschäftsführenden Vorstand stellt.
(5) Sollte bei erneuter Eheschließung bzw. Schließung einer Lebenspartnerschaft des / der Hinterbliebene (Ehepartner*in respektive Lebenspartner*in), der / die
neue Ehepartner*in respektive Lebenspartner*in Mitglied des Vereins sein, so entfällt für diesen / diese die Beitragszahlung.
(6) Mitglieder einer Feuerwehr, die aufgrund einer behördlichen Anordnung aufgelöst wird, können freiwillig weiter Mitglied des Vereins bleiben, sofern sie sich innerhalb eines Jahres nach Auflösung einer neuen Gruppierung nach § 3 Abs. 1 anschließen.
(7) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Diese wird ihm / ihr mit der Bestätigung über seine / ihre Mitgliedschaft in Textform ausgehändigt oder öffentlich zugänglich gemacht.
§ 4 Beiträge
(1) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Jahresdelegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(2) Die Höhe der Beihilfegelder wird von der Jahresdelegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(3) Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bei natürlichen Personen
- freiwilligen Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss
- wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 31. Dezember dem geschäftsführenden Vorstand zugehen.
(3) Einem Mitglied, welches länger als 12 Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann nach einmaliger Mahnung die Mitgliedschaft durch den Vorstand entzogen werden. Das Mitglied wird in Schriftform über den Ausschluss informiert.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Jahresdelegiertenversammlung. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Jahresdelegiertenversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der Versammlung zu verlesen. Der Beschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gemacht. Zuvor kann der Vorstand die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhend stellen. Das auszuschließende Mitglied ist in der Frage seines / ihres Ausschlusses nicht selbst stimmberechtigt. Sollte das Mitglied selbst der
Delegiertenversammlung angehören, so hat ein*e Stellvertreter*in für die betroffene Delegation abzustimmen.
(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand und beschließt über:
- Änderung der Satzung,
- wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, und die Satzung temporär ergänzen.
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von Kassenprüfer*innen,
- die Höhe der Jahresbeiträge,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Alljährlich findet eine ordentliche Delegiertenversammlung (Jahresdelegiertenversammlung) statt, zu der die Einheitsführungen bzw. benannte Delegierte vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen sind. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Einladung und unter Mitteilung der Tagesordnung ebenfalls in Schriftform oder per E-Mail einzuberufen.
(4) In Ausnahmefällen, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist, kann diese auch virtuell (Videokonferenz) stattfinden, alternativ auch hybrid (Videokonferenz und Präsenzveranstaltung). Für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes trägt der Vorstand sorge.
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(6) Als Delegierte können nur Mitglieder der „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln e.V.“ teilnehmen.
(7) Stimmberechtigt sind Delegierte. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für eine*n weiteren Delegierte*n unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Der / die Delegierte kann sein / ihr Stimmrecht auch durch Vollmacht an den Vorstand übertragen.
(8) Alle Delegierten sind mit einer Stimme stimmberechtigt und wählbar.
(9) Aus den Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 können jeweils zwei Delegierte für die Delegiertenversammlung entsendet werden.
(10) Jedes Mitglied hat das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand Anträge für eine Delegiertenversammlung vorzulegen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen.
(11) Bei Wahlen und Abstimmungen werden die Stimmen der Delegierten einfach gezählt.
(12) Über die Delegiertenversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*r 1. Vorsitzenden, dem*der 2. Vorsitzenden, dem*r 1. Geschäftsführer*in, dem*r 1. Kassenführer*in sowie dem*r 2. Kassenführer*in, mindestens jedoch aus einem*r Vorsitzenden und einem*r Geschäftsführer*in. Die Mitglieder wählen den Vorstand durch die Delegiertenversammlung aus ihren Reihen.
(2) Der Vorstand kann sich durch bis zu zwei weiteren Beisitzern selbst ergänzen und diese in ihr Gremium / den Vorstand kooptieren. Besteht der – von den Delegierten gewählte – Vorstand nicht mehr aus mindestens zwei Personen, so ist nur ein / eine Beisitzer*in zu kooptieren. Somit ist die Vertretung durch Delegiertenwahl stets sichergestellt.
Der / Die Leiter*in der Feuerwehr Köln (Amtsleiter*in Amt 37) oder seine / ihre Stellvertretung (falls von ihm / ihr entsandt) wird ebenfalls „qua Amt“ in den Vorstand berufen. Er / Sie gilt als Beisitzer*in, ist jedoch – sofern er / sie nicht selbst Mitglied der Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln / des Vereins ist –nicht stimmberechtigt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den 1. Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(5) Die Abberufung des Vorstandes kann nur durch die Delegiertenversammlung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden des*der 1. Vorsitzenden muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Delegiertenversammlung einberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes regelt der verbleibende geschäftsführende Vorstand die Neuverteilung der Geschäfte.
(6) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er trifft alle Maßnahmen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(7) Der Vorstand berät und beschließt über sämtliche, über die laufenden Vereinsgeschäfte hinausgehenden Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins. Diese müssen sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind oder anderweitig von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse per E-Mail oder anderer Dienste sind zulässig.
(9) Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, welche vom Protokollführenden unterzeichnet wird.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Finanzen
(1) Die Finanzen des Vereins sind jährlich durch zwei von der Delegiertenversammlung gewählte Kassenprüfer*innen zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfer*innen werden aus den Reihen der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein*e Kassenprüfer*in ausscheidet und ein*e Kassenprüfer*in neu gewählt wird.
(3) Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der geschäftsführende Vorstand bzw. ein vom geschäftsführenden Vorstand entsandter Vertreter hat das Recht, an der Kassenprüfung teilzunehmen. Auch ist der / die Leiter*in der Feuerwehr Köln (Amtsleiter*in Amt 37) oder ein von ihm / ihr entsandte*r Vertreter*in zur Teilnahme an der Kassenprüfung berechtigt. Er / Sie kann jedoch nicht selbst Kassenprüfer*in werden.
(4) Die Kassenprüfung soll grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Vereins stattfinden oder an einem durch den Vorstand zur Verfügung gestellten Raum.
§ 10 Satzung, Änderung oder Ergänzung der Satzung
(1) Eine Abänderung oder Ergänzung der jeweils aktuellen Satzung des Vereins kann nur in einer Delegiertenversammlung, sofern diese in der Tagesordnung angekündigt ist, oder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung durch Beschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten notwendig.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand zeitnah eine zweite Delegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Delegierten beschlussfähig ist. Hierzu ist es notwendig, dass diese Besonderheit in der schriftlichen Einladung ausdrücklich bekannt gemacht wird.
(3) Vorschläge über Satzungsänderungen sind in Schriftform an den Vorstand einzureichen. Der Vorsitzende hat nach dem Eingang des Vorschlags, spätestens in vier Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen, welche hierüber berät. Das Ergebnis der Beratung ist entweder in Form einer Ablehnung an den / die Antragssteller*in zu begründen (zum Bsp. durch Rechtsformmangel) oder der Delegiertenversammlung gemäß § 10 Abs. 1 zur Abstimmung vorzulegen.
(4) Alle mit einer Satzungsänderung verbundenen Kosten, auch vom Vorstand veranlasste Rechtsberatungskosten, Notarkosten oder etwa Gerichtsgebühren sowie in Folge entstehende Kosten möglicher Rechtsstreitigkeiten, trägt der Verein.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt durch Beschluss zwei Liquidatoren*innen. Für diese gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend. Sollten sich aus den Reihen der Mitgliederversammlung keine zwei Liquidator*innen finden, so kann die Mitgliederversammlung über die Bestellung von externen Liquidator*innen / Berufsträger*innen entscheiden oder durch das zuständige Amtsgericht den Einsatz von gerichtlich bestellten Liquidator*innen beantragen. Dieser Antrag ist durch den zuletzt gewählten geschäftsführenden Vorstand beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das vorhandene Vermögen dem Stadtfeuerwehrverband Köln e.V. übereignet. Den Liquidator*innen wird lediglich der Teil des Vermögens überlassen, welcher für die Abwicklung / Liquidation des Vereines benötigt wird. Weitere Verfügungen von Geldmitteln des Vereins, insbesondere nach Auflösung des Vereins, etwa zu Gunsten von Mitgliedern werden nach dem gefassten Beschluss über die Auflösung nicht mehr vorgenommen. Sämtliche Unterlagen des Vereins sind durch die Liquidator*innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren.