Beihilfeeinrichtung der Kölner Feuerwehrangehörigen Gegründet 1879

Satzung

Stand 30. Juni 1999

Inhaltsverzeichnis

 Teil 1
 
Die Gemeinschaft
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft
§2 Zweck der Gemeinschaft
§ 3 Geschäftsjahr
Teil 2
 
Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge der Mitglieder
§ 8 Ausschluss des Rechtsanspruches auf Unterstützung
Teil 3
 
Organe
§ 9 Organe der Gesellschaft
§ 10 Leitung der Verwaltung
§ 11 Mitgliederversammlung und Anträge
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen (Protokolle)
§ 14 Kassenprüfer
Teil 4
 
Sonderbestimmungen
§ 15 Änderung oder Ergänzung der Satzung
§ 16 Auflösung der  Gemeinschaft
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 1 Name und Sitz der Gemeinschaft

1. Die Gemeinschaft führt den Namen „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln“ und hat ihren Sitz in Köln. Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden.

2. Der Gerichtstand ist Köln.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft


1. Die „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln“ hat sich zur Aufgabe gemacht, den Hinterbliebenen ihrer Mitglieder im Sterbefall einen einmaligen Zuschuss zu den Beerdigungskosten zu zahlen. Damit soll der Gemeinschafts- und Kameradschaftssinn innerhalb der Feuerwehr Köln gefördert werden.

2. Die Kameradschaftskasse zahlt eine einmalige Beihilfe an die Witwe/ den Witwer des verstorbenen Mitgliedes.

3. Die Kameradschaftskasse zahlt eine einmalige Beihilfe an das Mitglied beim Ableben dessen Ehepartners.

4. Die Kameradschaftskasse zahlt eine einmalige Beihilfe an unverheiratete Mitglieder beim Ableben eines Elternteils.

5. Die Gemeinschaft ist unpolitisch und respektiert die politische und konfessionelle Ansicht eines jeden Mitglieds.

6. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

7. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

8. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Kameradschaftskasse verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Gemeinschaft hat Mitglieder aus den Reihen der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr und den Werk- und Betriebsfeuerwehren.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und gilt als erworben, wenn die zu diesem Zeitpunkt gültige Aufnahmegebühr entrichtet ist.

3. Die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern ist nur bis zum fünfunddreißigsten Lebensjahr möglich.

4. Ältere Feuerwehrmitglieder, die bis zum 50. Lebensjahr aus einer anderen Gemeinde oder Stadt kommen, können auf besonderen Antrag in die Gemeinschaft aufgenommen werden.

5. Die Witwe/ der Witwer eines verstorbenen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft für sich weiter erhalten, wenn sie/ er innerhalb von acht Wochen nach dem Ableben des Ehepartners einen schriftlichen Antrag, zwecks weiterer Mitgliedschaft an den Vorstand stellt.

6. Sollte bei erneuter Eheschließung der Witwe/ des Witwers, der neue Ehepartner Mitglied der Gemeinschaft sein, so entfällt für diese/ diesen die Beitragszahlung.

7. Mitglieder, die aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr ausscheiden, können als Einzelmitglied in der Gemeinschaft bleiben.

8. Mitglieder einer Feuerwehr, die aufgrund einer behördlichen Anordnung aufgelöst wird, können freiwillig weiter Mitglied der Gemeinschaft bleiben.

9. Verlässt ein Mitglied die Feuerwehr Köln (z.B. Versetzung) ist auf Antrag eine Einzelmitgliedschaft in der Gemeinschaft möglich.

10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder aus § 4.1 sind stimmberechtigt und wählbar.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge zu unterbreiten.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Kommt ein Mitglied nach Erreichen der aktiven Dienstzeit (60 Jahre) seiner Beitragszahlung nicht nach, so kann sein Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden.

2. Beim Ausschluss oder Austritt bleibt der eingezahlte Beitrag in der Kasse und findet keine Rückzahlung.

3. Ist einem Mitglied oder einer Gruppe kassenschädigendes Verhalten nachzuweisen, so kann das Mitglied oder die Gruppe aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn die Mehrheit der Delegierten einer Delegiertenversammlung dieser Maßnahme zustimmt.

4. Der Austritt aus der Kameradschaftskasse kann nur halbjährlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen, d.h. bis zum 30.06. oder zum 31.12. eines Geschäftsjahres.

5. Die Kündigung muss schriftlich bis zu diesem Termin dem Vorstand vorliegen. Der Kündigung kann nur zugestimmt werden, wenn alle ausstehenden Beiträge entrichtet sind.

6. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes kann jedes Mitglied ausgeschlossen werden, dass seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

1. Von jedem Mitglied der Kameradschaftskasse wird ein Jahresbeitrag erhoben.

2. Beitragserhöhung oder –senkung werden vom Vorstand der Delegiertenversammlung zwecks Beschluss vorgelegt.

3. Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Beitragszahlungen können beim Kassenführer bzw. auf das Konto der Kreissparkasse Köln, IBAN DE84 3705 0299 0310 0008 13, BIC COKSDE33 vorgenommen werden.

§ 8 Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Unterstützungen

1. Alle Leistungen der Gemeinschaft werden freiwillig gewährt. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung erwächst kein Anspruch gegen die Gemeinschaft. Jeder Leistungs-empfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihm die freiwillige Natur der Leistung bekannt ist.

§ 9 Organe der Gemeinschaft

– Mitgliederversammlung
– Geschäftsführender Vorstand
– Erweiterter Vorstand
– Kassenprüfung

§ 10 Leitung und Verwaltung

1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten die Gemeinschaft gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende die Gemeinschaft nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem 1. Geschäftsführer, dem 2. Geschäftsführer, 1. Kassenführer und dem 2. Kassenführer zusammen.

3. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer und 1. und 2. Kassenführer zusammen.

4. Der Vorstand wird alle sechs Jahre auf der Delegiertenversammlung neu gewählt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so wird dessen Geschäftsbereich von einem anderen Vorstandsmitglied nach Beschluss der verbleibenden Vorstandmitglieder bis zur nächsten Delegiertenversammlung wahrgenommen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Es können nur Mitglieder der Kameradschaftskasse in den Vorstand gewählt werden.

7. Für die günstigste Anlagenart des Kassenbestandes ist der Vorstand verantwortlich (mündelsichere Anlage).

8. Auf der Delegiertenversammlung ist den Delegierten der Kameradschaftskasse schriftlich über die Geschäftslage zu berichten.

9. Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung verantwortlich.

10. Der Vorstand hält einmal im Monat eine Vorstandssitzung ab.

§ 11 Mitgliederversammlung und Anträge

1. Einmal im Kalenderjahr findet eine Jahresdelegiertenversammlung statt. Bei Bedarf kann eine Delegiertenversammlung einberufen werden. Hierzu werden die Delegierten durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Abstimmungen über Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, sind nicht zulässig. Jedoch können Anträge auch noch auf der Delegiertenversammlung in die Tagesordnung eingebracht werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist oder die Umstände es verlangen. Dies kann kurzfristig geschehen. Die Delegiertenversammlung besteht aus je zwei Wahldelegierten der Berufsfeuerwehr, der einzelnen Werk- und Betriebsfreuerwehren, einer jeden Löschgruppe und Einzelmitgliedern.

3. Außerdem ist eine Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder der Gemeinschaft dies beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand Anträge für eine Delegiertenversammlung vorzulegen. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem 1. oder 2. Geschäftsführer vorliegen.

5. Als Delegierte können nur Mitglieder der „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln e.V.“ teilnehmen.

6. Die Leitung der Delegiertenversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende.

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Delegierten anwesen ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Versammlungsleiter zeitnah eine zweite Delegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig ist. Hierzu ist es notwendig, dass diese Besonderheit in der schriftlichen Einladung ausdrücklich bekannt gemacht wird.

2. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl. Für die Beschlüsse ist die einfache Mehrheit ausreichend, es sei denn, Gesetz oder diese Satzung schreiben im Einzelfall eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Wahlen können auf Vorschlag des Versammlungsleiters offen durchgeführt werden, wenn die Versammlung dem zustimmt. Diese Zustimmung ist für jede einzelne Wahl einzuholen bzw. gilt bis zum Widerruf.

3. Alle Delegierten sind mit einer Stimme stimmberechtigt und wählbar.

4. Der geschäftsführende und erweitere Vorstand wird alle sechs Jahre auf der Delegiertenversammlung geheim mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5. Die Delegiertenversammlung wählt zudem auch die Kassenprüfer und erteilt ggf. auf deren Empfehlung dem gesamten Vorstand die Entlastung.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen (Protokolle)

1. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Ablauf der Versammlung und den jeweiligen Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergibt. Diese Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

2. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Ablauf der Versammlung und den jeweiligen Wortlaut der gefassten Beschlüsse, sowie den Ausgang der erfolgten Wahlen wiedergibt. Diese Niederschrift ist allen Wachen der Freiwilligen Feuerwehr, sowie den Werk- und Betriebsfeuerwehren zuzusenden.

3. Diese Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der 1. Vorsitzende hat diese Protokolle zu sammeln.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Kasse untersteht der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, die Kasse jederzeit durch beauftragte prüfen zu lassen.

2. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und ein Kassenprüfer neu gewählt wird.

3. Die Wahl der Kassenprüfer kann auf Zuruf erfolgen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

4. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres wird die Kasse von den zwei gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der Kasse auf die Delegiertenversammlung schriftlich zu berichten, wonach auf Antrag der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes erfolgen kann.

§ 15 Änderung oder Ergänzung der Satzung

1. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Satzung kann nur in einer Delegiertenversammlung, sofern diese in der Tagesordnung angekündigt ist oder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung durch Beschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten notwendig.

2. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Versammlungsleiter zeitnah eine zweite Delegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig ist. Hierzu ist es notwendig, dass diese Besonderheit in der schriftlichen Einladung ausdrücklich bekannt gemacht wird.

3. Vorschläge über Satzungsänderungen sind schriftlich dem 1. Vorsitzenden einzureichen. Der Vorsitzende hat nach dem Eingang des Vorschlags, spätestens in vier Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen, welche hierüber berät.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung der Kameradschaftskasse ist die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erforderlich. Diese ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes und drei Viertel der Delegierten anwesend sind.

2. Die Abstimmung erfolgt mit Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Wird eine zwei Drittel Mehrheit nicht erreicht, so hat frühestens vier Wochen danach eine zweite Sitzung stattzufinden. In dieser wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit ein Beschluss gefasst.

3. Das vorhandene Vermögen der „Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln“ wird dem Stadtfeuerwehrverband Köln e.V. übereignet.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Soweit zu Regelung von Angelegenheiten der Gemeinschaft die Bestimmungen dieser Satzung nicht ausreichen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

2. Die so geänderte Satzung wurde am 25. März 1999 von der Delegiertenversammlung einstimmig beschossen. Sie tritt von dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein ist seit dem 06.01.1997 unter 43 VR 12404 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Die Satzungsänderungen in § 2, Abs. 4 und § 10 Abs. 4 wurden am 25. Juni 1999 von der Delegiertenversammlung einstimmig beschlossen und am 30. Juni 1999 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.