Stand 01. Januar 2002
zu § 4
Abs. 2:
Die Mitgliedschaft gilt als Erworben, wenn der erste Beitrag für das fortlaufende Geschäftsjahr in die Kasse eingezahlt wurde. Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder unter 35 Jahren entfällt.
Abs. 4:
Für den Personenkreis nach § 4 Abs. 4 ab 35 Jahre bis zum 50. Lebensjahr beträgt die Aufnahmegebühr 12,00 EUR.
Abs. 5:
Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben, wenn die Witwe/der Witwer ihre/seine weitere Mitgliedschaft dem Vorstand gegenüber erklärt. Diese Mitgliedschaft gilt dann nur für sie/ihn alleine, d. h. dass im Falle der erneuten Eheschließung ein Beihilfegeld für den neuen Ehegatten bei dessen Tod nicht gezahlt wird.
zu § 7
Abs. 1:
Die Löschgruppen, Betriebs- und Werkfeuerwehren zahlen den Jahresbeitrag der Mitglieder von zur Zeit 15,00 EUR einmalig im 1. Quartal des Kalenderjahres an die Kameradschaftskasse. Einzelmitglieder zahlen den Jahrsbeitrag von zur Zeit 15,00 EUR jeweils im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres. Es wird Banküberweisung durch Dauerauftrag empfohlen. Bleibt eine Gruppe oder ein Einzelmitglied drei Wochen nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung im Rückstand, so beschließt der Vorstand weitere Maßnahmen.
zu § 8
Abs. 1:
Das in § 2 erwähnte Beihilfegeld beträgt ab 01. Januar 2002:
für ein Mitglied 512,00 EUR
für einen Ehepartner 512,00 EUR
für einen Elternteil 256,00 EUR
Bei einem tödlichen Unfall, gleich ob dies im Feuerwehrdienst oder außerhalb eines Dienstes, wir das doppelte Beihilfegeld,
für ein Mitglied 1.024,00 EUR
für einen Ehepartner 1.024,00 EUR
für ein Elternteil 512,00 EUR ausgezahlt.
Als Unfalltod gilt nur der Tod, der als unmittelbare Folge des Unfalls ist, und zwar spätestens sechs Monate nach dem eigentlichen Unfall. Eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass der Tod durch den Unfall eintrat. Als Unfall gilt z. B. nicht der plötzliche Tod durch Schlaganfall, Altersschwäche oder durch eine sonstige organische Krankheit.
Das Beihilfegeld eines Mitgliedes, welches nach Vollendung des 35. Lebensjahres aufgenommen ist (vgl. § 4 Abs. 1) beträgt nach einer Mitgliedschaft:
nach einem vollem Jahr 50 %
nach zwei vollen Jahren 100 %
des jeweiligen festgesetzten Betrages. Die gleichen Beträge werden gezahlt, wenn die Ehefrau dieses Mitgliedes stirbt. Der Kassenvorstand ist auf Antrag der beteiligten Mitglieder berechtigt, unter Berücksichtigung der Kassenverhältnisse die Leistungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Rechtskräftig geschiedene erhalten die Leistungen eines ledigen Mitgliedes. Witwer erhalten keine Leistungen für Elternteile.
zu § 9
Abs. 3:
Die Vorstandsmitglieder erhalten lt. Beschluss der Delegiertenversammlung vom 06. April 2000 eine geringfügige Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf Antrag der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
Der 1. Kassierer erhält für die Bearbeitung der Sterbefälle eine Vergütung.
Der Anhang wurde der Delegiertenversammlung vorgelegt und am 06. April 2000 beschlossen. Eine Anpassung der Jahresbeiträge wurde in der Jahresdelegiertenversammlung 2015 beschlossen.