Beihilfeeinrichtung der Kölner Feuerwehrangehörigen Gegründet 1879

Anhang zur Satzung

Stand 11.09.2025

zu § 4 Beiträge

Abs. 1:

Gemäß Beschluss der Jahresdelegiertenversammlung 2015 beträgt die Höhe des Jahresbeitrages 15,00 EUR.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind einmalig im 1. Quartal des Kalenderjahres an die Kameradschaftskasse der Feuerwehr Köln e.V. zu entrichten. Bleibt eine Gruppe oder ein Einzelmitglied drei Wochen nach Fälligkeit mit der Beitragszahlung im Rückstand, so beschließt der Vorstand weitere Maßnahmen.

Abs. 2:

Das Beihilfegeld beträgt ab dem 01. Januar 2002:

512,00 EUR für ein Mitglied
512,00 EUR für eine*n Ehepartner*in oder hinterbliebene*n einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
256,00 EUR für einen Elternteil

Bei einem tödlichen Unfall, gleich ob dies im Feuerwehrdienst oder außerhalb eines Dienstes, wird das doppelte Beihilfegeld ausgezahlt.

1.024,00 EUR für ein Mitglied
1.024,00 EUR für eine*n Ehepartner*in oder hinterbliebene*n einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
512,00 EUR für einen Elternteil

Als Unfalltod gilt nur der Tod, der als unmittelbare Folge des Unfalls ist, und zwar spätestens sechs Monate nach dem eigentlichen Unfall. Eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass der Tod durch den Unfall eintrat. Als Unfall gilt z. B. nicht der plötzliche Tod durch Schlaganfall, Altersschwäche oder durch eine sonstige organische Krankheit.

Der Vorstand ist auf Antrag der beteiligten Mitglieder berechtigt, unter Berücksichtigung der Kassenverhältnisse die Leistungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Rechtskräftig Geschiedene erhalten die Leistungen eines ledigen Mitgliedes. Witwen / Witwer erhalten keine Leistungen für Elternteile.

Die Vorstandsmitglieder erhalten lt. Beschluss der Delegiertenversammlung vom 06. April 2000 eine geringfügige Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf Antrag der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.

Der 1. Kassierer erhält für die Bearbeitung der Sterbefälle eine Vergütung.

Der Anhang wurde der Delegiertenversammlung vorgelegt und am 11. September 2025 beschlossen.